ie Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung – SchwPestV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2021, werden folgende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:

  1. Im gesamten Freistaat Sachsen haben die Jagdausübungsberechtigten jedes verendet aufgefundene Wildschwein (Fall- und Unfallwild) sowie jedes krank erlegte Wildschwein unverzüglich unter Angabe des Fund- bzw. Erlegungsortes bei dem jeweils örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) der Landkreise und Kreisfreien Städte anzuzeigen.
  2. Die Jagdausübungsberechtigten haben nach ihren Möglichkeiten bei der Kennzeichnung, der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf ASP sowie bei der Bergung und Beseitigung der unter Punkt 1 genannten Tierkörper nach näherer Anweisung des örtlich zuständigen LÜVA mitzuwirken oder die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden.
  3. Für die Anzeige gemäß Punkt 1 wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 EUR je Wildschwein gewährt. Darüber hinaus wird für die Mitwirkung bei der Bergung und Beseitigung gemäß Punkt 2 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 EUR je Wildschwein gewährt. Der Antrag ist beim örtlich zuständigen LÜVA zu stellen. Die Aufwandsentschädigung wird nur einmal pro Wildschwein gezahlt.
  4. Die Jagdausübungsberechtigten im Freistaat Sachsen haben jedes gesund erlegte Wildschwein unverzüglich nach näherer Anweisung des örtlich zuständigen LÜVA zu kennzeichnen, Blutproben für die Untersuchung auf ASP zu nehmen und einen von dort vorgegebenen Begleitschein auszustellen. Die Proben sind dem jeweils örtlich zuständigen Landratsamt zu übergeben.
  5. Ein Inverkehrbringen des Wildbrets von gesund erlegten Wildschweinen nach Punkt 4 sollte erst nach Vorlage des negativen virologischen Untersuchungs-befundes erfolgen. Die Befundmitteilung an den Jagdausübungsberechtigen erfolgt durch das jeweils örtlich zuständige Landratsamt.
  6. Für die Erfüllung der Pflichten zur Kennzeichnung, Probeentnahme, Ausfüllen eines Begleitscheines und Probenübergabe gemäß Punkt 4 wird im Freistaat Sachsen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 EUR je gesund erlegtem Wildschwein gewährt.
Die gesonderte Aufwandsentschädigung für die bisherige stichprobenartige Untersuchung gesund erlegter Wildschweine im Rahmen des Monitorings von in Höhe vom 10 EUR (vgl. Erlass des SMS vom 14. April 2020, Az.: 24-9156-15/26) entfällt.
  1. Die sofortige Vollziehung der Punkte 1, 2 und 4 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet, sofern die sofortige Vollziehung nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 37 TierGesG kraft Gesetz gilt.
  2. Die Überwachung der Maßnahmen obliegt dem jeweils örtlich zuständigen LÜVA der Landkreise und Kreisfreien Städte als zuständige Behörde.
  3. Diese Allgemeinverfügung wird als Notbekanntmachung auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung auch zu den Geschäftszeiten in der
  • Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
  • Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig,
  • Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
 eingesehen werden.
  1. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
  2. Die Allgemeinverfügung vom 20. Oktober 2020 zur Anzeigepflicht und Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigten mit zusätzlichen Anordnungen für die in der Anlage genannten Gebiete in der Fassung vom 18. Juli 2022, Az.: 25-5133/32/66, wird aufgehoben.

Hinweise:

  1. Für die Durchführung der Probenuntersuchung, der Entsorgung des Aufbruchs und der Schwarte sowie der im Falle eines positiven Nachweises des ASP-Virus erforderlichen Entsorgung des Tierkörpers durch den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen entstehen den Jagdausübungsberechtigten keine Kosten.
  2. Das Jagdrecht bleibt unberührt.

Begründung

I.  Sachverhalt

Auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen wurde am 31. Oktober 2020 in der Gemeinde Krauschwitz OT Pechern (Landkreis Görlitz) erstmals die ASP bei Wildschweinen amtlich festgestellt. Das ursprüngliche Seuchengeschehen konzentrierte sich auf den Bereich an der Grenze zu Polen östlich der entlang der Neiße errichteten Wildschweinabwehrbarrieren.

Seitdem hat sich die ASP trotz intensiver Bekämpfungsmaßnahmen über den gesamten Landkreis Görlitz sowie Teile der Landkreise Bautzen und Meißen ausgebreitet. Bisher wurden seit Beginn des ersten ASP-Nachweises in Sachen ca. 1700-Fälle bei Wildschweinen bestätigt.

Am 5. Oktober 2021 wurden im Landkreis Meißen, östlich der A 13 und nördlich der Stadt Radeburg 4 Frischlinge erlegt. Die Untersuchung durch die Landesuntersuchungsanstalt Sachsen am 12. Oktober 2021 ergab, dass einer dieser Frischlinge ASP positiv war. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hat das Ergebnis bestätigt. Am 13. Oktober 2021 wurde der Ausbruch der ASP im Landkreis Meißen amtlich festgestellt. Es wurde ein Kerngebiet, eine Sperrzone II und eine Sperrzone I um die Fundorte festgelegt. Das Kerngebiet wurde zwischenzeitlich erweitert und bereits teilweise eingezäunt. Aufgrund weiterer Ausbrüche wurden die Restriktionsgebiete in den Landkreisen Bautzen und Meißen erweitert.

Seitdem gibt es innerhalb der Sperrzone II regelmäßige ASP-Nachweise. In den letzten Wochen wurden neue Ausbrüche im Landkreis Bautzen, insbesondere in und um die Gemeinde Lohsa festgestellt. Es handelt sich um ein Gebiet mit zahlreichen Gewässern, welche bis an die Stadt Bautzen heranreichen. Diese Ausbrüche befinden sich zwar noch nördlich der Stadt Bautzen, aber weniger als 10 km von der südlichen Grenze der Sperrzone II entfernt. Dabei ist aufgrund des anhaltenden Trends der Ausbreitung und der gegebenen Gewässernähe eine weitere Annäherung an die Stadtgrenze sehr wahrscheinlich. Aufgrund dessen wird die Sperrzone II auf den gesamten Landkreis Bautzen erstreckt. Auch im Süden der bisherigen Sperrzone II wurden weitere Ausbrüche festgestellt.

Bei der ASP handelt es sich um eine schwerwiegende, meist tödlich verlaufende Allgemeinkrankheit der Haus- und Wildschweine, welche die sofortige Anordnung der erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen, u. a. die Festlegung von Restriktionsgebieten erforderlich macht.

Die Restriktionszonen (Sperrzone I und II) umfassen derzeit die Landkreise Görlitz und Bautzen sowie weite Teile der Landkreise Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Mittelsachsen, Nordsachsen und der Landeshauptstadt Dresden.

Einzelheiten hierzu können den Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung der Sperrzone II, vom 3. November 2022, Az.: 25-5133/125/48, sowie der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung der Sperrzone I, vom 3. November 2022, Az. 25-5133/125/31, entnommen werden.

In der aktuellen Situation kommt der Früherkennung des Eintrags der ASP in die Wildschweinepopulation auch in bisher ASP-freie Gebiete im Freistaat Sachsen eine erhebliche Bedeutung zu, da die schnellstmögliche Erkennung eine wesentliche Voraussetzung für wirksame und effektive Bekämpfungsmaßnahmen ist. Hierbei helfen vor allem die sog Indikatortiere, das sind Fallwild, Unfallwild und krank erlegte Wildschweine.

Einzelheiten zur praktischen Durchführung der Probenahme, Kennzeichnung, Bergung und Beseitigung bzw. Entsorgung von Aufbruch und Schwarte, sowie zur Aufwandsentschädigung für die Jagdausübungsberechtigten, regelt das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) des örtlich zuständigen Landratsamtes der Landkreise und kreisfreien Städte.

II. Rechtliche Würdigung

Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 S. 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014.

Die Einschleppung der ASP in die Wildschweinepopulation stellt eine große Gefahr für die Hausschweinepopulation dar, weil sie mit erheblichen Einschränkungen und existenzgefährdenden Verlusten für die schweinehaltenden Betriebe in Sachsen verbunden sein kann. Aufgrund der überregionalen Bedeutung, der Ausbreitungstendenz der ASP im Wildschweinebestand und der Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung im Freistaat Sachsen übernimmt die Landesdirektion Sachsen die Aufgaben der LÜVÄ der Landkreise und Kreisfreien Städte aus § 1 Abs. 2 SächsAGTierGesG bei der Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der SchwPestV. Die Übernahme der Aufgaben beschränkt sich vorliegend auf die Festlegung von einheitlichen Maßnahmen zur Erkennung der ASP und der Vorgaben für die Entsorgung, da diese Aufgaben sachgerecht nur einheitlich wahrgenommen werden können.

Zu 1 und 2:

Nach § 3a S. 1 SchwPestV kann die zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet, soweit es zur Vorbeugung vor der Einschleppung oder zur Erkennung der ASP erforderlich ist, anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte […]

„2. jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und für jedes erlegte Wildschwein einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen haben,

 

3. von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein der von ihr bestimmten Stelle zuzuführen haben,

 

4. dafür Sorge zu tragen haben, dass das Aufbrechen der Wildschweine und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt und der Aufbruch unschädlich beseitigt wird,

 

5. jedes verendet aufgefundene Wildschwein der zuständigen Behörde unverzüglich unter Angabe des Fundortes anzuzeigen, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und
a. Proben zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zuzuleiten haben oder

 

b. zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zu verbringen haben.“

Aufgrund zahlreicher festgestellter Ausbrüche der ASP bei Wildschweinen in den Landkreisen Görlitz, Bautzen und Meißen, sind weitere Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung eines Eintrages der ASP in den übrigen sächsischen Wildschweinebestand zu ergreifen.

Der Eintrag der ASP in die Wildschweinepopulation in Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen verdeutlicht, wie hoch die Gefahr einer Verschleppung des Tierseuchenerregers aus bereits infizierten Gebieten ist. Von daher kommt der Früherkennung eines möglichen Eintrags eine sehr hohe Bedeutung zu. Die ASP ist für Wildschweine in der Regel tödlich. Aus diesem Grund ist die Wahrscheinlichkeit, eine Infektion bei totem, krank erlegtem oder Unfallwild nachzuweisen, am höchsten. Daher ist es angezeigt, das Monitoring bei diesen sogenannten Indikatortieren zu intensivieren.

Zur Früherkennung der ASP im Freistaat Sachsen wird deshalb gemäß § 3a S. 1 Nr. 2, 3 und 5 SchwPestV angeordnet, dass die Jagdausübungsberechtigten im gesamten Freistaat Sachsen jedes verendet aufgefundene oder krank erlegte Wildschwein der jeweils örtlich zuständigen Behörde unverzüglich unter Angabe des Fund- bzw. Erlegeortes anzuzeigen haben.

Der Tierkörper ist nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und Proben zur virologischen Untersuchung auf ASP sind zu entnehmen. Die Proben sind mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zuzuleiten oder zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zu verbringen.

Schließlich haben die Jagdausübungsberechtigten im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Bergung und Beseitigung des Tierkörpers mitzuwirken und die zuständige Behörde zu unterstützen.

Diese Maßnahmen gehen über das ursprünglich durchgeführte Monitoring nach der SchwPestMonV hinaus. Sie sind zur Erkennung und Bekämpfung der ASP erforderlich. Durch die Anzeige von tot aufgefundenen oder krank erlegten Wildschweinen sowie die im Folgenden, nach näherer Anweisung des örtlich zuständigen LÜVA, durchzuführende Probennahme und Untersuchung entsteht – soweit möglich – ein aktuelles Bild des Erkrankungsgeschehens im Freistaat Sachsen. Eine Ausbruch der ASP kann zeitnah festgestellt und die notwendigen weiteren Maßnahmen können angeordnet und durchgeführt werden.

Andere, gleich wirksame Maßnahmen, die eine frühzeitige Erkennung einer Einschleppung ermöglichen, sind nicht gegeben.

Durch die Entsorgung der Tierkörper nach näherer Anweisung des örtlich zuständigen LÜVA wird dem Aufbau einer Infektionskette so schnell wie möglich entgegengewirkt und damit einer weiteren Verschleppung vorgebeugt.

Es besteht eine Beseitigungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i. V. m. S. 5 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) auch für verendete wildlebende Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwendung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.

Die Beseitigungspflicht obliegt den Landkreisen und Kreisfreien Städten, § 1 Abs. 2 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (SächsAGTierNebG). Die Aufgabe des Beseitigungspflichtigen wurde für das Gebiet des Freistaates Sachsen auf den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen übertragen, § 2 SächsAGTierNebG. Dieser betreibt die Tierkörperbeseitigungsanstalt (TBA), deren Einzugsbereich den gesamten Freistaat Sachsen umfasst. Die Beseitigung erfolgt daher nach Anordnung der Beseitigung durch das jeweils zuständige LÜVA über den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen.

Gemäß Art. 8 a) v) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt es sich bei Wildtieren, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind, um Material der Kategorie 1.

Nach der aktuell gültigen Risikobewertung des FLI[1] ist das Risiko einer Einschleppung der ASP aus Verbreitungsgebieten in Europa nach Deutschland, insbesondere auch nach Sachsen, insgesamt hoch. Dies resultiert etwa aus der illegalen Verbringung und Entsorgungen von kontaminiertem Material, aber auch aus der Entsorgung von Schweinefleischerzeugnissen entlang von Fernstraßen, die von infizierten Tieren stammen oder kontaminiert sind. Verendet aufgefundene Wildschweine – hierzu zählen auch die verunfallten Wildschweine – gelten ebenso wie die krank erlegten Wildschweine als Indikatortiere für das Auftreten von ASP. Darum ist bei jedem verendet aufgefundenen Wildschwein (Fall- und Unfallwild) und jedem krank erlegten Wildschwein zunächst von der Möglichkeit auszugehen, dass es mit dem ASP-Virus infiziert sein kann. Dies gilt auch außerhalb der Sperrzonen. Die Untersuchung der jeweils zu nehmenden Proben für die Früherkennung von ASP nimmt einige Zeit in Anspruch. Äußerlich erkennbare Anzeichen (punktförmige Blutungen in Haut- und Schleimhaut, Nasenbluten, Bindehautentzündung) sind schwer festzustellen und treten auch nicht in jedem Fall auf. Es kann daher das Vorhandensein des Virus bei dem Tierkörper nicht unmittelbar ausgeschlossen werden. In der Folge besteht die Möglichkeit, dass vom dem Tierkörper die Gefahr einer Weiterverbreitung des Virus ausgeht. Wenngleich die Maßnahmen nach § 3a SchwPestV vorliegend auch für Gebiete die bislang nicht betroffen sind, also im Vorfeld eines Seuchenverdachtes, getroffen werden, sind die Indikatortiere unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Risikobewertung des FLI als potentiell infektiöse Wildschweine anzusehen und sind daher auch außerhalb der Sperrzonen nach der Beprobung unschädlich zu beseitigen.

Durch die Anordnung der Beseitigung nach näherer Anweisung des örtlich zuständigen LÜVA sind die Jagdausübungsberechtigen verpflichtet, verendet aufgefundene Wildschweine (Fall- und Unfallwild) sowie jedes krank erlegte Wildschwein dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Sie haben an der Beseitigung im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitzuwirken mit bzw. die Maßnahme zu dulden.

Die angeordneten Maßnahmen sind notwendig, um den Ausbruch der ASP zeitnah festzustellen und schnellstmöglich Maßnahmen gegen die weitere Verbreitung der ASP zu treffen.

Zu 3:

Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die Anzeige eines verendet aufgefundenen Wildschweins (Fall- oder Unfallwild) bzw. eines krank erlegten Wildschweins sowie für die Mitwirkung bei Bergung und Beseitigung soll den entstehenden Mehraufwand des Jagdausübungsberechtigten ausgleichen.

Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung entsteht nur einmal pro Wildschwein. Bei mehreren Anzeigen desselben Wildschweines, erhält der erste anzeigende Jagdausübungsberechtigte die Aufwandsentschädigung.

Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten die ausgezahlten Aufwandsentschädigungen durch den Freistaat Sachsen ersetzt. Die Voraussetzungen der Aufwandsentschädigung sind daher durch die zuständige Behörde zu prüfen und zu dokumentieren.

Zu 4:

Zur Früherkennung der ASP im Freistaat Sachsen wird gemäß § 3a S. 1 Nr. 2 und 3 SchwPestV angeordnet, dass Jagdausübungsberechtigte jedes gesund erlegte Wildschwein zu kennzeichnen und nach näherer Anweisung des örtlich zuständigen LÜVA Proben zur virologischen Untersuchung auf ASP zu entnehmen haben. Die Proben sind mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zuzuleiten oder zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zu verbringen.

Der Eintrag der ASP in die Wildschweinepopulation in Brandenburg und Sachsen verdeutlicht, wie hoch die Gefahr einer Verschleppung des Tierseuchenerregers aus bereits infizierten Gebieten ist. Von daher kommt der Früherkennung eines möglichen Eintrags einer sehr hohen Bedeutung zu. Die bisherigen Erfahrungen im Rahmen der ASP-Bekämpfung im Freistaat Sachsen belegen, dass neben der Untersuchung von Fall- und Unfallwild und von krank erlegten Wildschweinen die Untersuchung gesund erlegter Tiere ein wichtiger Pfeiler in der Früherkennung der Weiterverbreitung der Infektion ist. Die Wahrscheinlichkeit eines ASP-Nachweises ist bei Indikatortieren im Vergleich zu gesund erlegten Tieren besonders hoch. Darüber hinaus lässt sich aus den Ergebnissen der gesund erlegten Wildschweinen ablesen, ob und ggf. inwieweit das ASP-Virus vorhanden ist. Im Übrigen wurde in der Tat der erste in Sachsen detektierte ASP-Fall im Rahmen des Monitorings bei einem gesund erlegten Wildschwein entdeckt. Auch in der Folge kam es im Landkreis Görlitz zu zahlreichen Feststellungen bei der Untersuchung gesund erlegter Tiere. Auch der erste ASP-Fall im Landkreis Meißen wurde bei einem gesund erlegten Wildschwein im Rahmen des Monitorings entdeckt.

Diese angeordneten Maßnahmen gehen über das ursprünglich im Freistaat Sachsen durchgeführte Monitoring nach der SchwPestMonV hinaus. Sie sind zur frühzeitigen Erkennung und unverzüglichen Bekämpfung der ASP erforderlich. Durch die Probennahme und Untersuchung auch bei gesund erlegten Wildschweinen entsteht –  soweit möglich –  ein aktuelles Bild des Erkrankungsgeschehens. Ein Ausbruch der ASP kann zeitnah festgestellt und die notwendigen weiteren Maßnahmen können angeordnet und durchgeführt werden.

Die Probennahme auch bei den gesund erlegten Wildschweinen dient der Sicherstellung einer maximalen Früherkennung der Einschleppung des ASP-Virus in den sächsischen Wildschweinebestand. Dies ist, mit Blick auf die aktuelle Seuchensituation und Ausbreitungstendenz notwendig, denn das Risiko des Eintrages der ASP durch migrierende infizierte Wildschweine aus den Sperrzonen und durch sonstige Verschleppungstatbestände wird als hoch angenommen. Die Inkubationszeit ist relativ kurz und beträgt in der Regel 2 bis 7 Tage, so dass ein erkranktes Wildschwein rasch Symptome zeigt und verendet, dennoch kann es über einen gewissen Zeitraum hinweg sich ohne Zeichen einer Erkrankung weiterbewegen und das Virus verbreiten. Es sind daher nicht nur verendet aufgefundene Wildschweine sowie krank erlegte Wildschweine, sondern auch gesund erlegte Wildschweine zu untersuchen. Andere, gleich wirksame Maßnahmen, die eine frühzeitige Erkennung einer Einschleppung ermöglichen, sind nicht gegeben.

Die Einschleppung der ASP in die Wildschweinpopulation erfolgt auch durch die Aufnahme kontaminierter Lebens- oder Futtermittel durch Wildschweine. Um die Gefahr einer Verbreitung auf diesem Weg soweit möglich auszuschließen wird empfohlen, das Wildbret von erlegten Wildschweinen erst nach Vorliegen eines negativen virologischen Untersuchungsbefundes in Verkehr zu bringen. Damit wäre nach Vorliegen eines positiven Befundes eine aufwändige Rückverfolgung nicht erforderlich.

Zu 5:

Die Einschleppung der ASP in die Wildschweinpopulation erfolgt auch durch die Aufnahme kontaminierter Lebens- oder Futtermittel durch Wildschweine. Um die Gefahr einer Verbreitung auf diesem Weg soweit möglich auszuschließen wird empfohlen, das Wildbret von gesund erlegten Wildschweinen erst nach Vorliegen eines negativen virologischen Untersuchungsbefundes in Verkehr zu bringen. Damit wäre nach Vorliegen eines positiven Befundes eine aufwändige Rückverfolgung nicht erforderlich.

Auf die bestehenden Verbote des Verbringens von erlegten Wildschweinen bzw. von frischem Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnissen und sonstigen Neben- und Folgeprodukten innerhalb und aus der Sperrzone I und II wird verwiesen, siehe: Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung der Sperrzone II, vom 3. November 2022, Az.: 25-5133/125/48 sowie der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung der Sperrzone I, vom 3. November 2022, Az. 25-5133/125/31.

Zu 6:

Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die Kennzeichnung, Probenentnahme, Ausfüllen eines Begleitscheines und Probenübergabe auch von einem gesund erlegten Wildschwein soll den entstehenden Mehraufwand für den Jagdausübungsberechtigten ausgleichen.

Die Landkreise erhalten die ausgezahlte Aufwandsentschädigung durch den Freistaat Sachsen ersetzt. Die Voraussetzungen der Aufwandsentschädigung sind daher durch die zuständige Behörde zu prüfen und zu dokumentieren.

Zu 7:

Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Die Voraussetzung liegt hier vor, da Ausbruch und Ausbreitung der ASP und damit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen schnellstmöglich erkannt und unterbunden werden muss. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung der angeordneten eilbedürftigen Maßnahmen würde bedeuten, dass anderenfalls die kurzfristige Feststellung des Ausbruchs und damit eine wirksame Bekämpfung der Tierseuche nicht mehr gewährleistet wären.

Zu 9:

Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden, § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG. Von dieser Ermächtigung wurde vorliegend Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen, mit Blick auf den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Gebiet des Freistaates Sachsen, erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung, nach Nr. 2 a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22,  S. 826), auf der Internetseite der LDS unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung. Die vollständige Begründung kann unter der genannten Internetadresse und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris). Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.

Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Zu 10:

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach
§ 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.

Dr. Tobias Elflein
Referent Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
In Vertretung des Referatsleiters

Rechtsgrundlagen:

  • Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen
  • Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2019
  • Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung – SchwPestV) in der Fassung vom 7. April 2021
  • Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386)
  • Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) in der derzeit gültigen Fassung
  • Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) in der derzeit gültigen Fassung

ORIGINAL-VERÖFFENLICHUNG