Tierseuchenverhütung und – bekämpfung
Afrikanische Schweinepest (ASP)

Hinweis:
Die in der Sperrzone I bislang geltenden Anordnungen werden bei der Neufassung inhaltlich nicht geändert, mit Ausnahme der Regelungen zu gesund erlegten Wildschweinen.

Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende

Allgemeinverfügung
zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)

Auf Grund der Feststellung des Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen im Freistaat Sachsen werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:

  1. Es wird ein Restriktionsgebiet im Freistaat Sachsen wie nachfolgend dargestellt festgelegt:
 Als Sperrzone I (Pufferzone) werden die Gebiete/Gebietsteile folgender Gemeinden festgelegt:
a. in der Landeshauptstadt Dresden:
  • Das Stadtgebiet, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II.
b. im Landkreis Meißen:
  • Gemeinde Diera-Zehren, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
  • Gemeinde Glaubitz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
  • Gemeinde Hirschstein,
  • Gemeinde Käbschütztal,
  • Gemeinde Klipphausen, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
  • Gemeinde Niederau, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
  • Gemeinde Nünchritz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
  • Gemeinde Röderaue, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
  • Gemeinde Stadt Gröditz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
  • Gemeinde Stadt Lommatzsch,
  • Gemeinde Stadt Meißen, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
  • Gemeinde Stadt Nossen,
  • Gemeinde Stadt Riesa,
  • Gemeinde Stadt Strehla,
  • Gemeinde Stauchitz,
  • Gemeinde Wülknitz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
  • Gemeinde Zeithain.
c. im Landkreis Mittelsachsen:
  • Gemeinde Großweitzschen mit den Ortsteilen Döschütz, Gadewitz, Niederranschütz, Redemitz,
  • Gemeinde Ostrau mit den Ortsteilen Auerschütz, Beutig, Binnewitz, Clanzschwitz, Delmschütz, Döhlen, Jahna, Kattnitz, Kiebitz, Merschütz, Münchhof, Niederlützschera, Noschkowitz, Oberlützschera, Obersteina, Ostrau, Pulsitz, Rittmitz, Schlagwitz, Schmorren, Schrebitz, Sömnitz, Trebanitz, Zschochau,
  • Gemeinde Reinsberg.
  • Gemeinde Stadt Döbeln mit den Ortsteilen Beicha, Bormitz, Choren, Döbeln, Dreißig, Geleitshäuser, Gertitzsch, Gödelitz, Großsteinbach, Juchhöh, Kleinmockritz, Leschen, Lüttewitz, Maltitz, Markritz, Meila, Mochau, Nelkanitz, Oberranschütz, Petersberg, Präbschütz, Prüfern, Schallhausen, Schweimnitz, Simselwitz, Theeschütz, Zschackwitz, Zschäschütz,
  • Gemeinde Stadt Großschirma mit den Ortsteilen Obergruna, Siebenlehn,
  • Gemeinde Stadt Roßwein mit den Ortsteilen Gleisberg, Haßlau, Klinge, Naußlitz, Neuseifersdorf, Niederforst, Ossig, Roßwein, Seifersdorf, Wettersdorf, Wetterwitz,
  • Gemeinde Striegistal mit den Ortsteilen Gersdorf, Kummersheim, Marbach,
  • Gemeinde Zschaitz-Ottewig.
d. im Landkreis Nordsachsen:
  • Gemeinde Arzberg mit den Ortsteilen Stehla, Tauschwitz,
  • Gemeinde Cavertitz mit den Ortsteilen Außig, Cavertitz, Klingenhain, Schirmenitz, Treptitz,
  • Gemeinde Liebschützberg mit den Ortsteilen Borna, Bornitz, Clanzschwitz, Ganzig, Kleinragewitz, Laas, Leckwitz, Liebschütz, Sahlassan, Schönnewitz, Terpitz östlich der Querung am Käferberg, Wadewitz, Zaußwitz,
  • Gemeinde Naundorf mit den Ortsteilen Casabra, Gastewitz, Haage, Hof, Hohenwussen, Kreina, Nasenberg, Raitzen, Reppen, Salbitz, Stennschütz, Zeicha,
  • Gemeinde Stadt Belgern-Schildau mit den Ortsteilen Ammelgoßwitz, Dröschkau, Liebersee östlich der B182, Oelzschau, Seydewitz, Staritz, Wohlau,
  • Gemeinde Stadt Mügeln mit den Ortsteilen Mahris, Schweta südlich der K8908, Zschannewitz,
  • Gemeinde Stadt Oschatz mit den Ortsteilen Lonnewitz östlich des Sandbaches und nördlich der B6, Oschatz östlich des Schmorkauer Wegs und nördlich der S28, Rechau, Schmorkau, Zöschau.
e. im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge:
  • Gemeinde Bannewitz,
  • Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach,
  • Gemeinde Kreischa,
  • Gemeinde Lohmen,
  • Gemeinde Müglitztal,
  • Gemeinde Stadt Dohna,
  • Gemeinde Stadt Freital,
  • Gemeinde Stadt Heidenau,
  • Gemeinde Stadt Hohnstein,
  • Gemeinde Stadt Neustadt i. Sa.,
  • Gemeinde Stadt Pirna,
  • Gemeinde Stadt Rabenau mit den Ortsteilen Lübau, Obernaundorf, Oelsa, Rabenau und Spechtritz,
  • Gemeinde Stadt Stolpen,
  • Gemeinde Stadt Tharandt mit den Ortsteilen Fördergersdorf, Großopitz, Kurort Hartha, Pohrsdorf und Spechtshausen,
  • Gemeinde Stadt Wilsdruff, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II.
Die Sperrzone I (Pufferzone) ist in dem folgenden Kartenausschnitt gemäß Legende mit folgenden Grenzen (äußere Linie, grau ausgefüllt) dargestellt:
Sperrzone I (Pufferzone), 2022-11-03
Zum Vergrößern anklicken
  1. Anordnungen an die Jagdausübungsberechtigten, Jäger sowie Personen, die Umgang mit Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen sowie von Wildschweinen stammenden tierischen Neben- und Folgeprodukten haben:
  1. Die Jagd auf alle Arten von Wild ist in der Sperrzone I (Pufferzone) mit folgenden Einschränkungen gestattet: Der Einsatz von Jagdhunden zum Stöbern sowie von Jagdhelfern (Treibern) zur aktiven Beunruhigung des Wildes ist dem örtlich zuständigen Landratsamt bzw. der Landeshauptstadt Dresden unter Verwendung des vom Landratsamt / von der Landeshauptstadt Dresden zur Verfügung gestellten Formulars mindestens zwei Werktage vor Durchführung der Jagd anzuzeigen. Das Landratsamt / die Landeshauptstadt Dresden kann den Einsatz von Jagdhunden zum Stöbern sowie von Jagdhelfern (Treibern) im Einzelfall untersagen oder diesbezügliche Auflagen erteilen.
  2. Es wird die verstärkte Bejagung von Wildschweinen in der Sperrzone I (Pufferzone) angeordnet. Die Jagdausübungsberechtigten sind in ihrem jeweiligen Revier zur Mitwirkung verpflichtet. Der damit verbundene Mehraufwand gilt als durch den Aufwandsersatz nach Ziffer 2. Buchstaben c., e., f. und h. abgegolten.
Ist die verstärkte Bejagung durch den Jagdausübungsberechtigten in seinem Revier nicht hinreichend sichergestellt, kann die Landesdirektion Sachsen die Bejagung durch andere Personen vornehmen lassen. In diesem Fall ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, die Bejagung durch diese Personen zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten.
  1. Hinsichtlich der Kennzeichnung und Probennahme von gesund erlegten Wildschweinen gilt die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 3. November 2022 zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten, Az.: 25-5133/125/60, in der jeweils geltenden Fassung[2]. Abweichend davon beträgt die Aufwandsentschädigung in der Sperrzone I 50,00 EUR je gesund erlegtem Wildschwein das der Jagdausübungsberechtigte sich aneignet. Der Antrag ist beim jeweils örtlich zuständigen LÜVA zu stellen. Die Aufwandsentschädigung wird nur einmal pro Wildschwein gezahlt. Voraussetzung für die Zahlung ist die Mitteilung der Koordinaten des Erlegungsortes durch den Jagdausübungsberechtigten an das örtlich zuständige LÜVA.
Der Aufbruch und die Schwarte von gesund erlegten Wildschweinen aus der Sperrzone I sind durch den Jagdausübungsberechtigten nach näherer Anweisung des örtlich zuständigen LÜVA über den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen unschädlich zu beseitigen. Lebensmittelrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
  1. Das Verbringen von lebenden Wildschweinen, in der Sperrzone I (Pufferzone) erlegten Wildschweinen bzw. von frischem Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnissen und sonstigen Neben- und Folgeprodukten innerhalb und aus der Sperrzone I (Pufferzone) ist verboten.
Nicht verboten wird das Verbringen vom Erlegungsort zur Entsorgung an einen vom örtlich zuständigen Landratsamt / von der Landeshauptstadt Dresden bestimmten Kadaversammelpunkt oder direkt in eine Wildkammer, die innerhalb der Sperrzone I (Pufferzone) liegt.
Das örtlich zuständige Landratsamt / die Landeshauptstadt Dresden kann nach Maßgabe des Art. 49 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 Ausnahmen für das Verbringen von frischem Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind innerhalb und aus der Sperrzone I (Pufferzone) in das sonstige Inland genehmigen.
Das örtlich zuständige Landratsamt / die Landeshauptstadt Dresden kann nach Maßgabe des Art. 48 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 Ausnahmen für das Verbringen von verarbeiteten Wildschweinefleischerzeugnissen innerhalb und aus der Sperrzone I (Pufferzone) genehmigen, sofern diese in einem behördlich zugelassenen Betrieb erzeugt, verarbeitet und gelagert und einer relevanten risikomindernden Behandlung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Sperrzonen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest unterzogen wurden.
  1. Jagdausübungsberechtigte, die auf die Aneignung des Wildbrets von gesund erlegten Wildschweinen verzichten, haben den Tierkörper nach näherer Anweisung des örtlich zuständigen Landratsamtes / der Landeshauptstadt Dresden über den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen unschädlich beseitigen zu lassen. In diesem Fall beträgt die Aufwandsentschädigung für die Anzeige, Probennahme und Entsorgung 150,00 EUR je Wildschwein. Die Aufwandsentschädigungen gem. Ziffer 6 der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 3. November 2022 zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten, Az.: 25-5133/125/60, in der jeweils geltenden Fassung, ist hiervon bereits umfasst.
  2. Hinsichtlich des Umgangs mit krank erlegten Wildschweinen, konkret der Kennzeichnung, der Probennahme sowie der Entsorgung des Tierkörpers, gilt die Ziffer 1. der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 3. November 2022 zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten, Az.: 25-5133/125/60, in der jeweils geltenden Fassung. Die Aufwandsentschädigung für die Jagdausübungsberechtigten für die Anzeige, Probennahme und Entsorgung beträgt abweichend davon 150,00 EUR je Wildschwein.
  1. Aufgrund der in der Sperrzone I (Pufferzone) erforderlichen Suche nach verendeten Wildschweinen (verstärkte Fallwildsuche), die durch das örtlich zuständige Landratsamt / die Landeshauptstadt Dresden koordiniert wird, wird angeordnet:
  1. Der Jagdausübungsberechtigte, dem im Rahmen seiner Hegepflicht die Fallwildsuche obliegt, hat im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit an der Fallwildsuche mitzuwirken. Er kann diese Pflicht an andere Jäger übertragen.
  2. Wird die verstärkte Fallwildsuche durch andere vom örtlich zuständigen Landratsamt / der Landeshauptstadt Dresden benannte Personen durchgeführt, haben die Jagdausübungsberechtigten diese in ihrem Revier zu dulden.
  1. Hinsichtlich des Umgangs mit verendet aufgefundenen Wildschweinen (Fall- und Unfallwild), konkret der Anzeige, der Kennzeichnung, der Probennahme sowie der Entsorgung der Kadaver, gilt die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 3. November 2022 zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten, Az.: 25-5133/125/60, in der jeweils geltenden Fassung. Dies umfasst auch die dort unter Ziffer 3 geregelte Aufwandsentschädigung für die Jagdausübungsberechtigten.
  2. Hunde und Gegenstände, bei der Jagd oder der Fallwildsuche verwendet werden, sind, soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, durch ihre Halter bzw. durch die Jagdausübungsberechtigten zu reinigen und zu desinfizieren.
  1. Vorgaben für Schweinehalter und Personen, die Umgang mit Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnissen, Zuchtmaterial von Schweinen sowie von Schweinen stammenden tierischen Neben- und Folgeprodukten haben:
  1. Halter von Schweinen haben dem örtlich zuständigen Landratsamt / der Landeshauptstadt Dresden unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts, sowie verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine anzuzeigen.
  2. Gehaltene Schweine sind so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können.
  3. Es sind geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten.
  4. Verendete, erkrankte und insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, sind nach näherer Anweisung des zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes virologisch auf Afrikanische Schweinepest zu untersuchen.
  5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, sind durch den Halter so aufzubewahren, dass sie für Wildschweine unzugänglich sind.
  6. Wer einen Hund auf dem Betriebsgelände eines Schweinebestandes hält, hat sicherzustellen, dass der Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlässt.
  7. Schweine dürfen auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen nicht getrieben werden, ausgenommen hiervon sind betriebliche Wege.
  8. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen Hausschweine haltenden Betrieb verbracht werden.
  9. Schweine, die in einem in der Sperrzone I (Pufferzone) gelegen Betrieb gehalten werden, dürfen
  • aus dieser Zone innerhalb der Bundesrepublik Deutschland genehmigungsfrei verbracht werden,
  • aus dieser Zone in das Ausland nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Landratsamtes / der Landeshauptstadt Dresden nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 verbracht werden.
  1. Anordnungen an die Allgemeinheit in der Sperrzone I (Pufferzone):
  1. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung des örtlich zuständigen Landratsamtes / der Landeshauptstadt Dresden durchzuführen. Entsprechendes gilt für Hunde, die mit Wildschweinen oder Teilen davon in Berührung gekommen sind.
  2. Veranstaltungen mit Schweinen sind untersagt (z.B. Messen, Versteigerungen usw.).
  3. Die Errichtung von Absperrungen mit einem wildschweinsicheren Zaun ist zu dulden.
  1. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet, sofern die sofortige Vollziehung nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.  V. m. § 37 TierGesG kraft Gesetz gilt.
  1. Die Überwachung der Maßnahmen obliegt dem örtlich zuständigen Landratsamt / der Landeshauptstadt Dresden im Rahmen der jeweiligen örtlichen Zuständigkeit.
  1. Diese Allgemeinverfügung wird als Notbekanntmachung auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite der Landesdirektion Sachsen auch zu den Geschäftszeiten in der

Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz

eingesehen werden.

  1. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
  1. Die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen „Tierseuchenverhütung und -bekämpfung Afrikanische Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen in der Fassung vom 4. Juli 2022“, Az.: 25-5133/125/31, wird aufgehoben.

Begründung

I. Sachverhalt

Auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen wurde am 31. Oktober 2020 in der Gemeinde Krauschwitz OT Pechern (Landkreis Görlitz) erstmals die ASP bei Wildschweinen amtlich festgestellt. Das ursprüngliche Seuchengeschehen konzentrierte sich auf den Bereich an der Grenze zu Polen östlich der entlang der Neiße errichteten Wildschweinabwehrbarrieren.

Seitdem hat sich die ASP trotz intensiver Bekämpfungsmaßnahmen über den gesamten Landkreis Görlitz sowie Teile der Landkreise Bautzen und Meißen ausgebreitet. Bisher wurden ca. 1.700 ASP-Fälle bei Wildschweinen bestätigt.

Anfang Oktober 2021 kam es zu einem ASP-Einzeleintrag, der ca. 60 km westlich vom damaligen Ausbruchsgeschehen entfernt lag. Konkret wurden am 5. Oktober 2021 im Landkreis Meißen, östlich der A 13 und nördlich der Stadt Radeburg 4 Frischlinge erlegt und durch die Landesuntersuchungsanstalt untersucht. Am 13. Oktober 2021 wurde der Ausbruch der ASP im Landkreis Meißen amtlich festgestellt. Es wurde ein Kerngebiet, eine Sperrzone II und eine Sperrzone I um die Fundorte festgelegt. Das eingerichtete Kerngebiet wurde zwischenzeitlich erweitert und eingezäunt. Aufgrund weiterer Ausbrüche wurden die Restriktionsgebiete in den Landkreisen Bautzen und Meißen zusammengelegt.

Seitdem gibt es innerhalb der Sperrzone II regelmäßige ASP-Nachweise. In den letzten Wochen wurden neue Ausbrüche im Landkreis Bautzen, insbesondere in und um die Gemeinde Lohsa festgestellt. Es handelt sich um ein Gebiet mit zahlreichen Gewässern, welche bis an die Stadt Bautzen heranreichen. Diese Ausbrüche befinden sich zwar noch nördlich der Stadt Bautzen, aber deutlich weniger als 10 km von der südlichen Grenze der Sperrzone II entfernt. Dabei ist aufgrund des anhaltenden Trends der Ausbreitung und der gegebenen Gewässernähe eine weitere Annäherung an die Stadtgrenze sehr wahrscheinlich. Aufgrund dessen wird die Sperrzone II auf den gesamten Landkreis Bautzen erstreckt. Auch im Süden der bisherigen Sperrzone II wurden weitere Ausbrüche festgestellt.

Bei der ASP handelt es sich um eine schwerwiegende, meist tödlich verlaufende Allgemeinkrankheit der Haus- und Wildschweine, welche die sofortige Anordnung der erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen, u. a. die Festlegung von Restriktionsgebieten erforderlich macht.

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) hat aufgrund § 30 Abs. 2 TierGesG und § 10 SächsAGTierGesG in Verbindung mit der Regelung A und C II der VwV Landestierseuchenkrisenplan das Landestierseuchenbekämpfungszentrum (LTBZ) bei der Landesdirektion Sachsen aktiviert. Das LTBZ nimmt die Aufgabe eines Krisenzentrums auf Landesebene wahr, bündelt die Tierseuchenbekämpfung kreisübergreifend und arbeitet mit den Krisenzentren der betroffenen Landkreise zusammen.

Bei der aktuellen Festlegung der Restriktionsgebiete wurden die Ergebnisse epidemiologischer Ermittlungen, die Strukturen des Handels, der örtlichen Schweinehaltungen, das Vorhandensein von Schlachtstätten sowie natürliche Grenzen, zäunbare Strukturen und Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt. Gewürdigt wurde zusätzlich das Vorhandensein von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Art. 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Die vom SMS eingerichtete Operationelle Expertengruppe nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe d) Tiret iii der Verordnung (EU) 2016/429 – welche nach Art. 66 der Verordnung 2020/687 das LTBZ und damit die Landesdirektion Sachsen als zuständige Behörde unterstützt, wurde im Vorfeld ebenfalls einbezogen.

II. Rechtliche Würdigung

Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Nr. 2 Buchstabe d der Tiergesundheitszuständigkeitsverordnung vom 12. März 2015 (SächsGVBl. S. 298) in der Fassung vom 1. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 570).

In Bezug auf die Ziffern 2. d., 3. und 4. c. ergibt sich die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen aus § 1 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 S. 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014.

Die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in die Wildschweinpopulation stellt eine erhebliche Gefahr für die Hausschweinpopulation dar, da sie mit erheblichen Einschränkungen und existenzgefährden Verlusten für die schweinehaltenden Betriebe in Sachsen verbunden ist. Aufgrund der überregionalen Bedeutung und der Ausbreitungstendenz der ASP im Wildschweinebestand im Freistaat Sachsen übernimmt die Landesdirektion Sachsen die Aufgaben der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte aus § 1 Abs. 2 SächsAGTierGesG bei der Durchführung des TierGesG und der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV). Die Übernahme der Aufgaben beschränkt sich auf die Anordnung der Verbote des Verbringens von Wildschweinen und Erzeugnissen von Wildschweinen sowie von Schweinen, die Anordnungen an die Halter von Schweinen gem. § 14d Abs. 4 und 5 SchwPestV sowie die Regelung der Zäunung gem. § 14d Abs. 2c SchwPestV da Art und Umfang der Seuchengefahr dies erfordern und diese Aufgaben sachgerecht im Sinne einer ASP-Bekämpfungsstrategie nur einheitlich geregelt werden können.

Gemäß Art. 4 Nr. 40 der Verordnung (EU) 2016/429 ist ein „Ausbruch“ das amtlich bestätigte Auftreten einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche bei einem oder mehreren Tieren in einem Betrieb oder an einem sonstigen Ort, an dem Tiere gehalten werden oder sich befinden.

Bei der ASP handelt es sich um eine gelistete Seuche gemäß Art. 9 Abs. 1 a i. V. m. Art. 5 Abs. 1 a) iii) der Verordnung (EU) 2016/429. Diese wurde durch virologische und serologische Untersuchung amtlich festgestellt. Im Rahmen der Fallwildsuche und der verstärkten Bejagung wurden Proben von zahlreichen Tierkörpern bzw. Tierkörperteilen entnommen. Die anschließenden Untersuchungen ergaben mehrere positive Befunde auf ASP. Mit Blick auf die neuen Fundstellen in den Landkreisen Meißen und Bautzen muss festgestellt werden, dass sich das Infektionsgeschehen ausbreitet. Dies macht eine Anpassung des Restriktionsgebietes und damit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erforderlich.

Zu 1. Restriktionsgebiet:

Das oben dargestellte Gebiet entlang der durch die Allgemeinverfügung vom 3. November 2022, Az.: 25-5133/125/48, festgelegten Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) in den Landkreisen Görlitz, Bautzen, Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und der Landeshauptstadt Dresden wird gemäß Art. 4 Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als zusätzliche Sperrzone festgelegt.

Diese zusätzliche Sperrzone ist nach Art. 5 Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzone I in Anhang I Teil I der Verordnung zu listen.

Das Gebiet entspricht der bislang gemäß § 14d Abs. 2 Nr. 2 SchwPestV um das gefährdete Gebiet anzulegenden Pufferzone.

Die Einrichtung der Sperrzone I (Pufferzone) ist zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich, um die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) von Gebieten ohne Ausbrüche zu trennen und bereits weitergehende Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP durchführen zu können.

Die Festlegung der Restriktionsgebiete erfolgte nach umfassender und intensiver Befassung mit der Gesamtsituation unter Einbeziehung der Veterinär- und Jagdbehörden des Restriktionsgebietes und der Landwirtschaftsbehörden.

In die Entscheidungsfindung sind die vorliegenden Angaben zur Schwarzwildstrecke als Äquivalent zur Schwarzwilddichte, die Struktur und Dichte der Hausschweinebestände, topografischen Verhältnisse, die Infrastruktur, die Revierverhältnisse wie auch die Kenntnisse über die Einstands- und Rückzugsgebiete des Schwarzwildes sowie dessen Streifverhalten eingegangen.

Es wurden auch die Empfehlungen der europäischen Kommission zur Mindestgröße der Sperrzonen (Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) Mindestabstand zu den Ausbrüchen 10 km und Sperrzone I (Pufferzone) ab Grenze Sperrzone II mindestens weitere 10 km), berücksichtigt. Eine Sperrzone muss eine ausreichende Größe haben, damit die dort angeordneten Maßnahmen (verstärkte Bejagung, Fallen etc.) Wirkung zeigen.

Diese 10 km Radien berücksichtigen das unter normalen Verhältnissen ungefähr zu erwartende Streifverhalten von Wildschweinen.

Trotz der bislang ergriffenen Maßnahmen (Fallwildsuche, Zäunung, verstärkte Bejagung v.a. durch Fallenfänge) in den Sperrzonen (gefährdetes Gebiet und Pufferzone) kam das ASP-Infektionsgeschehen bislang nicht zum Stillstand. Eine Ausbreitung in den infizierten Gebieten auch in westliche Richtung ist zu verzeichnen.

Um die Ausbreitung der ASP in freie Gebiete zu verhindern, wird nach dem Modell der „Weißen Zone“ ein ASP-Schutzkorridor als Westbarriere (Schutzkorridor West) errichtet. Diese Maßnahme orientiert sich an den Empfehlungen der EU-Experten, die diese im Rahmen der EUVET Mission in Deutschland am 09./10.12.2021 gegeben und am 15.12.2022 bei EU-SCoPAFF Sitzung (Standing Committee on Plants, Animals, Food and Feed) vorgestellt haben. wonach die Einrichtung einer doppelt gezäunten und wildschweinfrei gehaltenen Zone um ein infiziertes Gebiet empfohlen wird.

Im doppelt gezäunten Schutzkorridor West wird künftig neben der intensiven Fallwildsuche vor allem die maximale Schwarzwildreduzierung im Fokus stehen. Durch die Errichtung des Schutzkorridors in einem bisher nicht betroffenen Gebiet kann die Wahrscheinlichkeit der Einschleppung minimiert werden. Der geplante Verlauf des Schutzkorridors West vermeidet das Durchschneiden zusammenhängender Wildschweingebiete (Zellwald bei Nossen & Rossauer Großwald).

In diesem Gebiet ist die verstärkte Surveillance (Überwachung) der Wildschweinpopulation verpflichtend durchzuführen. Indem eine weitgehend wildschweinfreie Zone geschaffen wird, wird dem Virus den für die Weiterverbreitung erforderliche Wirt entzogen. Selbst wenn es dem Virus gelingen sollte, in den Schutzkorridor einzudringen, indem z.B. eine Zäunung überwunden wird, wird die Wahrscheinlichkeit einer Weiterverbreitung erheblich reduziert, weil es einerseits die zweite Zäunung als Hindernis gibt und anderseits zugleich im Korridor Bewirtschaftungsmaßnahmen in Form von Fallwildsuchen, Wildschweintötungen und Wildschweinmonitoring durchgeführt werden.

Die Einrichtung eines solchen Schutzkorridors führt zu einer Erweiterung der Sperrzone I. Der Schutzkorridor muss einen ausreichend räumlichen Abstand vom bisherigen Infektionsgeschehen haben, damit sichergestellt ist, dass das tatsächliche Virusgeschehen den geplanten Schutzkorridor nicht bereits vor der Fertigstellung überwunden hat. Daher wurden anhand epidemiologischer Ermittlungen in Form von Fallwildsuchen und Auswertungen von Ergebnissen des Monitorings unter Berücksichtigung der bestehenden Wildschweinpopulation sowie anhand von Schätzungen zur Dauer der Fertigstellung des Wildschweinkorridors prognostiziert, dass die Lage des gewählten Schutzkorridors soweit westlich wie nötig, aber gleichzeitig soweit östlich wie möglich liegt.

Berücksichtigt wurden bei Festlegung der Erweiterung der Sperrzone I zudem die Modellierungsergebnisse des Umweltforschungszentrums Leipzig-Halle GmbH vom 23. August 2022 sowie nach umfassender und intensiver Befassung mit der Gesamtsituation unter Einbeziehung der Veterinär-, Naturschutz- und Jagdbehörden des Restriktionsgebietes und der Landwirtschaftsbehörden.

Ausgehend von der gesondert festgelegten Sperrzone II wurde insbesondere unter Beachtung geeigneter Einstandsgebiete (Wald und andere Gebiete die den Tieren Deckung bieten) und vorhandener Wasserläufe die Sperrzone I festgelegt. Die Grenze der Sperrzone wurde weitgehend entlang von Straßen festgelegt, da hier die Errichtung von Zäunen einfacher möglich ist.

Zu 2. Anordnungen an die Jagdausübungsberechtigten, Jäger sowie Personen, die Umgang mit Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen sowie von Wildschweinen stammenden tierischen Neben- und Folgeprodukten haben:

a.  Einschränkung der Jagd

Gemäß Art. 70 Abs. 1 lit. b) i. V. m. Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 kann die zuständige Behörde alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern.

Die Jagd auf alle Arten von Wild (auch Schwarzwild) kann in der Sperrzone I (Pufferzone) erfolgen.

Gesellschafts- bzw. Drückjagden und insbesondere der Einsatz von Jagdhunden zum Stöbern sowie von Jagdhelfern (Treibern) zur aktiven Beunruhigung des Wildes sind dem örtlich zuständigen Landratsamt / der Landeshauptstadt Dresden mindestens zwei Werktage vor Durchführung anzeigen.

Diese Methoden führen zu einer verstärkten Beunruhigung des Wildes, konkret des Schwarzwildes. Das Landratsamt / die Landeshauptstadt Dresden prüft, ob der Durchführung der Gesellschaft- bzw. Drückjagden konkrete Gründe entgegenstehen.

Um das Anzeigeverfahren zu erleichtern, wird vom zuständigen Landratsamt / von der Landeshauptstadt Dresden ein Formblatt zur Verfügung gestellt, aus dem sich alle notwendigen Angaben ergeben. Die Anzeige kann auch per E-Mail erfolgen. Auf diese Art und Weise wird ein schnelles Verwaltungsverfahren sichergestellt, so dass auch auf kurzfristige Erkenntnisse reagiert werden kann, beispielsweise, wenn Ansammlungen von Wildschweinen im Zusammenhang mit Erntetätigkeiten entdeckt und möglichst schnell bejagt werden sollen.

Zugleich stellt die Anzeigepflicht die Möglichkeit der behördlichen Einflussnahme ausreichend sicher, falls die Jagd aus epidemiologischen Gesichtspunkten (z. B. aufgrund eines gerade aktiven Seuchengeschehens in dem betreffenden Gebiet) nicht in dieser Form oder nur unter Auflagen durchgeführt werden sollte.

b. Anordnung der verstärkten Bejagung

Nach Art. 70 Abs. 1 lit. b) i. V. m. Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 kann die zuständige Behörde beim Auftreten einer gelisteten Seuche bei wildlebenden Tieren alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern.

Nach § 3a Nr. 1 Buchstabe b) der Schweinepest-Verordnung kann die zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet, soweit es zur Vorbeugung vor der Einschleppung oder zur Erkennung der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest erforderlich ist, anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte eine verstärkte Bejagung von Wildschweinen durchzuführen haben.

Im vorliegenden Fall dient die Anordnung der Vorbeugung. Ziel der verstärkten Bejagung in der Sperrzone I (Pufferzone) ist eine Reduktion der Wildschweinepopulation auch in diesem Bereich. Eine hohe Populationsdichte würde bei einem potenziellen Viruseintrag zu einer deutlich höheren Ansteckungsrate und damit einer Weiterverbreitung der Seuche führen. Dem soll entgegengewirkt werden.

c., f. und h. Aufwandsentschädigung

Diese Verweise dienen als Hinweis, dass die Vorgaben aus der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 3. November 2022 zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten, Az.: 25-5133/125/602, in der Pufferzone (Sperrzone I) fortgelten. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist von besonderer Bedeutung. Die Vorgaben sollen hiermit in Erinnerung gerufen werden.

In der Sperrzone I hat bei gesund erlegten Wildschweinen die Entsorgung von Aufbruch und Schwarte nach näherer Anweisung durch das örtlich zuständige LÜVA, über die TBA, gemäß § 3a S. 1 Nr. 4 SchwPestV, zu erfolgen.

Die Untersuchung der jeweils zu nehmenden Proben für die Früherkennung von ASP nimmt einige Zeit in Anspruch. Äußerlich erkennbare Anzeichen (punktförmige Blutungen in Haut- und Schleimhaut, Nasenbluten, Bindehautentzündung) sind schwer festzustellen und treten auch nicht in jedem Fall auf. Es kann daher das Vorhandensein des Virus in dem Tierkörper nicht unmittelbar ausgeschlossen werden. Die Anordnung beruht für den Aufbruch auf § 3a Nummer 4 der SchwPestV. Da es nicht sachgerecht sein kann, die Schwarte anders als den Aufbruch zu behandeln, wird für die Schwarte analog die Beseitigung angeordnet, sofern sich der Jagdausübungsberechtigte der Schwarte entledigen will. Auch die Schwarte kann geeignet sein, ASP zu übertragen. Es ist daher auszuschließen, dass Teile eines möglicherweise infizierten Tieres in der Natur verbleiben. Diese Maßnahmen orientieren sich bereits an denen im Ereignisfall zu ergreifenden Anforderungen. Auch wenn die Maßnahmen nach § 3a im Vorfeld eines Seuchenverdachtes anzuwenden sind, sollte, insofern nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass der Tierkörper oder die Tierkörperteile des Wildschweines nicht von einem infizierten Tier stammen, die Entsorgung anfallender Aufbrüche und Schwarten unter seuchenhygienisch einwandfreien Bedingungen stattfinden.

Durch die Beseitigung des Aufbruchs und der Schwarte wird dem Aufbau einer potentiellen Infektionskette entgegengewirkt und damit einer weiteren Verschleppung vorgebeugt. Ein Vergraben des Aufbruchs und der Schwarte am Erlegeort hat zu unterbleiben, da hiervon eine Gefahr der Weiterverbreitung des Virus ausgehen kann.

Gemäß Art 8 a) v) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt es sich bei Teilen von Wildtieren, einschließlich Häuten und Fellen, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind, um Material der Kategorie 1.

Die Entsorgung von Aufbruch und Schwarte erfolgt daher nach näherer Anweisung durch das örtlich zuständige LÜVA, über die TBA.

Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die Kennzeichnung, Probenentnahme, Ausfüllen eines Begleitscheines und Probenübergabe von einem gesund erlegten Wildschwein, das sich der Jagdausübungsberechtigte aneignet, soll den entstehenden Mehraufwand für den Jagdausübungsberechtigten ausgleichen, auch bezüglich der Beseitigung des Aufbruchs und der Schwarte. Zugleich wird berücksichtigt, dass er den Tierkörper verwenden kann. Daher wird bei gesund erlegten, angeeigneten Wildschweinen eine Aufwandsentschädigung von 50,00 EUR gewährt.

Die jeweilige Aufwandsentschädigung unter den Punkten c., f., und h. kann in Absprache mit dem Jagdausübungsberechtigten auch von anderen Jägern, die ihr Jagdrecht von dem Jagdausübungsberechtigten ableiten (z.B. Jagdgästen, angestellten Jägern und Inhabern entgeltlicher oder unentgeltlicher Jagderlaubnisscheine) geltend gemacht werden.

d. Verbot des Verbringens von Wildschweinen, Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnissen

Gemäß Art. 45 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 wird das Verbringen lebender Wildschweine aus der Sperrzone I (Pufferzone) verboten. Nach Art. 46 Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 wird auch das Verbringen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen verboten.

Das Verbot gilt gemäß Art. 46 Nr. 2 a) und b) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 auch für die Verbringung für den privaten häuslichen Gebrauch und im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Jägern, die kleine Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben, gemäß Art. 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Nicht verboten wird das Verbringen vom Erlegungsort zur Entsorgung an einen vom örtlich zuständigen Landratsamt / von der Landeshauptstadt Dresden bestimmten Kadaversammelpunkt oder direkt in eine Wildkammer, die innerhalb des Sperrzone I (Pufferzone) liegt.

Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist erforderlich um die Verbreitung des Tierseuchenerregers durch Wildschweine und daraus gewonnene Erzeugnisse soweit möglich zu verhindern. Es wird sichergestellt, dass ein Verbringen nur bei Vorliegen spezifischer Bedingungen erfolgt, unter anderem z.B. einer Wärmebehandlung.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Art. 49 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 kann das örtlich zuständige Landratsamt / die Landeshauptstadt Dresden Ausnahmen von dem Verbot des Verbringens für Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie anderen tierischen Erzeugnissen, die von Wildschweinen gewonnen wurden, genehmigen, für das Verbringen innerhalb der Sperrzone I (Pufferzone) oder innerhalb Deutschlands.

Das örtlich zuständige Landratsamt / die Landeshauptstadt Dresden kann Ausnahmen für das innergemeinschaftliche Verbringen von verarbeiteten Wildschweinefleischerzeugnissen aus der Sperrzone I (Pufferzone) genehmigen, die in einem zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb einer relevanten risikomindernden Behandlung unterzogen wurden. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung ergeben sich aus Art. 48 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605.

e. Aufwandsentschädigung

Mit der Erhöhung der Aufwandsentschädigung für den Fall des Verzichts auf die Aneignung des gesund erlegten Wildschweines soll sichergestellt werden, dass schlechte Vermarktungschancen für gesund erlegte Wildschweine nicht zum Hindernis für die Durchführung von Jagden auf Schwarzwild werden, indem Jagdausübungsberechtigte für die die von ihnen erlegten Wildschweine im Falle des Aneignungsverzichts eine erhöhte Aufwandsentschädigung erhalten.

Jagdausübungsberechtigte, die auf die Aneignung des Wildbrets von gesund erlegten Wildschweinen verzichten, haben den Tierkörper nach näherer Anweisung des örtlich zuständigen Landratsamtes / der Landeshauptstadt Dresden über den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen unschädlich beseitigen zu lassen. In diesem Fall beträgt die Aufwandsentschädigung für die Anzeige, Probennahme und Entsorgung 150,00 EUR je Wildschwein. Die Aufwandsentschädigungen gem. Ziffer 6 der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 3. November 2022 zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten, Az.: 25-5133/125/60, in der jeweils geltenden Fassung, ist hiervon bereits umfasst.

g. Anordnung der verstärkten Fallwildsuche

Gemäß Art. 70 Abs. 1 lit. b) i. V. m. Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 kann die zuständige Behörde alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern.

Gemäß § 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 5b SchwPestV wird die verstärkte Fallwildsuche in der Pufferzone angeordnet. Diese Maßnahme ist für eine effektive Seuchenbekämpfung erforderlich, da tote infizierte Wildschweine oder Kadaverteile sehr lange infektiös sind und damit die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht. Insbesondere sollten hier Prädilektionsstellen wie Sümpfe oder Wasserläufe betrachtet werden, da fiebernde Tiere vorzugsweise Wasserstellen aufsuchen. Es ist unabdingbar, die Fallwildsuche zu intensivieren, um verendete Wildschweine zu finden und nach Probenahme und Untersuchung unschädlich beseitigen und damit als Infektionsquelle ausschließen zu können.

Die Pflicht zur Anzeige verendet aufgefundener Wildschweine ist mit umfasst.

Zur Steigerung der Effizienz kann ein geeigneter und geprüfter Jagdgebrauchshund am Riemen bei der Suche eingesetzt werden.

Ist eine verstärkte Fallwildsuche durch den Jagdausübungsberechtigten oder von ihm beauftragte Jäger nicht oder nicht in dem erforderlichen Maße möglich, muss eine Möglichkeit geschaffen werden, dass die zuständige Behörde Dritte beauftragen kann, damit die Fallwildsuche, die entsprechende Probennahme und die Entsorgung der Tierkörper durchgeführt werden kann. Grundsätzlich ist im Falle des Auftretens einer Wildseuche unverzügliches Handeln, einerseits durch jagdliche/tierseuchenrechtliche Maßnahmen und andererseits durch flankierende Maßnahmen (z.B. aktive Suche nach verendeten, für die jeweilige Tierseuche empfänglichen Tieren, Einzäunung etc.) angezeigt, um zu verhindern, dass sich die Seuche ausbreitet. Insoweit soll mit der Möglichkeit einer Beauftragung „Dritter“ gewährleistet werden, dass eine intensive Fallwildsuche auch dann stattfinden kann, wenn der Jagdausübungsberechtigte selbst dies nicht leisten kann.

Die jagdrechtliche Hegepflicht des Jagdausübungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BJagdG umfasst auch die Sorge um einen gesunden Wildbestand im Jagdbezirk. Daher gehört die wirksame Unterstützung einer Schweinepestbekämpfung zur Erfüllung der Hegepflicht eines Jagdausübungsberechtigten. Soweit der Jagdausübungsberechtigte andere Jäger beauftragt hat, sind diese ebenfalls zur Mitwirkung und zur Anzeige verpflichtet.

i. Reinigung und Desinfektion

Auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 1 lit. b) i. V. m. Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 5 Nr. 3 SchwPestV wird angeordnet, dass nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Hunde und Gegenstände, die bei der Jagd verwendet werden, soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, durch ihren Halter bzw. durch den Jagdausübungsberechtigten zu reinigen und zu desinfizieren sind.

Die Anordnung dient der Verhinderung der Weiterverbreitung der ASP.

Zu 3. Vorgaben für Schweinehalter und Personen, die Umgang mit Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnissen, Zuchtmaterial von Schweinen sowie von Schweinen stammenden tierischen Neben- und Folgeprodukten haben:

Nach Art. 70 Abs. 1 lit. b) i. V. m. Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen. Nach § 14d Abs. 8 SchwPestV kann die zuständige Behörde für die Sperrzone I (Pufferzone) Maßnahmen nach den Absätzen 4, 5, 5b und 6 des § 14d SchwPestV anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

a.         Meldepflichten

Auf der Grundlage von § 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 SchwPestV wird angeordnet, dass die Halter von Schweinen in der Pufferzone unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts, sowie verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine dem örtlich zuständigen Landratsamt / der Landeshauptstadt Dresden anzeigen.

Diese Angaben dienen der Gewinnung von Informationen über die Lage im betroffenen Gebiet und der früheren Erkennung eines Erkrankungsgeschehens.

b.         Absonderung der Schweine

Auf der Grundlage von § 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 SchwPestV wird angeordnet, dass die Schweine so abzusondern sind, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können.

Die Anordnung dient der Vermeidung der Einschleppung der ASP in den Bestand.

c.         Desinfektion

Auf der Grundlage von § 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 4 Nr. 3 SchwPestV wird angeordnet, dass Halter von Schweinen, geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten haben.

Die Anordnung dient der Vermeidung der Einschleppung in den Bestand und der Verhinderung der Weiterverbreitung der ASP.

d.         Untersuchung auf ASP

Auf der Grundlage von § 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 4 Nr. 4 SchwPestV wird angeordnet, dass Halter von Schweinen, verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung des örtlich zuständigen Landratsamts / der Landeshauptstadt Dresden virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen lassen. Die Probe kann durch den bestandsbetreuenden Tierarzt entnommen werden.

Die Anordnung dient der früheren Erkennung eines Erkrankungsgeschehens.

Die Untersuchung erfolgt durch die Landesuntersuchungsanstalt Sachsen (LUA). Dem Halter entstehen für die Untersuchung der Proben keine Kosten.

e.         Lagerung Futter und Material

Auf der Grundlage von § 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 4 Nr. 5 SchwPestV wird angeordnet, dass Halter von Schweinen Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren hat.

Die Anordnung dient der Vermeidung der Einschleppung der ASP in den Bestand.

f.          Hunde aus schweinehaltenden Betrieben

Auf der Grundlage von § 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 4 Nr. 6 SchwPestV wird angeordnet, dass Hunde, die auf dem Betriebsgelände eines Schweinehalters gehalten werden, dieses nur unter Aufsicht verlassen.

Die Anordnung dient der Vermeidung der Einschleppung der ASP in den Bestand.

Es wird empfohlen, diese Hunde außerhalb des Betriebsgeländes an der Leine zu führen.

g.         Treiben von Schweinen

Auf der Grundlage von § 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 5 Nr. 1 SchwPestV wird angeordnet, dass Schweine auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen nicht getrieben werden dürfen. Ausgenommen hiervon sind betriebliche Wege.

Die Anordnung dient der Vermeidung der Einschleppung der ASP in den Bestand.

h.         Verbringung von Wildschweinen oder Gegenständen

Auf der Grundlage von § 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 5 Nr. 4 SchwPestV wird angeordnet, dass erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, nicht in einen schweinehaltenden Betrieb verbracht werden dürfen.

Die Anordnung dient der Vermeidung der Einschleppung der ASP in den Bestand.

i.         Verbot des Verbringens von Schweinen

Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 wird das Verbringen lebender Schweine, die in der Sperrzone I (Pufferzone) gehalten wurden, aus dieser Zone verboten.

Gemäß Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 kann die zuständige Behörde beschließen, dass das Verbot nach Art. 9 Abs. 1 nicht angewendet wird, wenn der Bestimmungsbetrieb im Inland liegt.

Von dieser Ausnahmeregelung wird vorliegend Gebrauch gemacht. Dem folgend wird das Verbot des Verbringens nicht auf das Verbringen von Schweinen, die in der Sperrzone I (Pufferzone) gehalten wurden, innerhalb Deutschlands, angewendet. Die Sperrzone I (Pufferzone) ist per Definition seuchenfrei (vgl. auch Risikoeinschätzung des FLI, Stand 19.04.2021, S. 3). Mit Blick auf die wirtschaftlichen Nachteile des Verbotes des Verbringens und die für die Sperrzone I (Pufferzone) bereits angeordneten Maßnahmen (Absonderung der Schweine, Untersuchung auf ASP) ist es sachgerecht, das Verbot für das Verbringen innerhalb Deutschlands nicht anzuwenden.

Für den Fall des Verbringens in andere Mitgliedsstaaten oder Drittländer gilt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Zuständig für die Genehmigung ist das örtlich zuständige Landratsamt / die Landeshauptstadt Dresden. So wird sichergestellt, dass ein Verbringen außerhalb Deutschlands nur bei Vorliegen spezifischer Bedingungen erfolgt, die sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 ergeben.

Zu 4.  Anordnungen an die Allgemeinheit:

Nach Art. 70 Abs. 1 lit. b) i. V. m. Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 14d Abs. 8 SchwPestV kann die zuständige Behörde für die Sperrzone I (Pufferzone) Maßnahmen nach den Absätzen 4, 5, 5b und 6 des § 14d SchwPestV anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

a.         Reinigung und Desinfektion

Auf der Grundlage von § 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 5 Nr. 2 SchwPestV wird angeordnet, dass Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung des örtlich zuständigen Landratsamts / der Landeshauptstadt Dresden durchzuführen haben.

Entsprechendes gilt für Hunde, die mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, gemäß § 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 5 Nr. 3 a SchwPestV.

Die Anordnung dient der Verhinderung der Weiterverbreitung der ASP.

b.         Verbot von Veranstaltungen mit Schweinen

Veranstaltungen mit Schweinen sind in der Sperrzone I (Pufferzone) verboten. Bereits das Treiben von Schweinen außerhalb des Betriebsgeländes ist nach § 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 5 Nr. 1 SchwPestV verboten. Auch das Verbringen von Schweinen aus oder in einen Betrieb in der Pufferzone ist nach § 14f Abs. 1 SchwPestV untersagt.

Das Verbot ist zur Bekämpfung der ASP erforderlich, da jeder Kontakt mit Tieren aus anderen Haltungen soweit wie möglich zu vermeiden ist.

c.         Duldung von Absperrungen

Nach § 14d Abs. 2 c SchwPestV kann die zuständige Behörde, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist, Maßnahmen zur Absperrung insbesondere durch Errichten einer Umzäunung ergreifen, sofern sich dort Wildschweine aufhalten.

Unerlässlich bedeutet, dass es keine andere, weniger einschneidende Möglichkeit gibt, den Ausbruch der Schweinepest zu bekämpfen.

Vorliegend besteht die Gefahr, dass eine Weiterverbreitung der ASP durch Kontakt von Wildschweinen miteinander oder mit Blut und sonstigen Ausscheidungen von Wildschweinen, Kadavern sowie kontaminiertem Erdreich erfolgt.

Infizierte Tiere bewegen sich auch nach der Aufnahme des Virus weiter. Sie ziehen sich erst mit akuter Erkrankung zurück.

Die Zäunungen in der Sperrzone I (Pufferzone) dienen der Verhinderung der Ein- und Verschleppung des Virus der ASP durch infizierte Wildschweine. Durch die Verwendung eines Wildabwehrzaunes wird der Übertritt von Wildschweinen insbesondere aus dem gefährdeten Gebiet wirksam unterbunden.

Diese Maßnahme ist unerlässlich, da von aus der bestehenden und der neu eingerichteten Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) wechselnden Wildschweinen eine hohe Infektionsgefahr für die umliegenden Wildschweinpopulationen und die Hausschweinbestände ausgeht.

Die Anordnung dient der Abgrenzung des Gebietes. Anders kann die Ausbreitung des Virus nicht wirksam verhindert werden. Weitere geeignete und gleich wirksame Möglichkeiten zur Verhinderung der Weiterverbreitung der ASP gibt es nicht.

Interessen der betroffenen Bürger treten, soweit notwendig, gegenüber der wirksamen Bekämpfung der ASP zurück. Der Ausbruch der ASP führt zu erheblichen Einschränkungen für die schweinehaltenden Betriebe in Sachsen und Deutschland und nachgelagerten Bereichen, wie z. B. Tiertransporteuren sowie Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben.

Aus den vorgenannten Gründen sind die Maßnahmen zur Absperrung unerlässlich.

Eine konkrete Beschreibung des Verlaufs der Absperrung ist nicht möglich, da die Maßnahmen bei Änderung der Lage kurzfristig angepasst werden müssen.

Zu 5.

Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Die Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der ASP und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung der angeordneten eilbedürftigen Maßnahmen würde bedeuten, dass anderenfalls eine wirksame Bekämpfung der Tierseuche nicht mehr gewährleistet wäre. Die angeordneten Maßnahmen dienen damit dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Zwar wird mit diesen Maßnahmen teilweise in die Grundrechte Betroffener eingegriffen, allerdings müssen diese und wirtschaftliche Interessen hinter dem öffentlichen Interesse einer wirksamen Bekämpfung der ASP und Verhinderung einer Verschleppung in die Nutztierbestände zurückstehen.

Zu 6.

Entsprechend § 1 Abs. 2 SächsAGTierGesG obliegt der Vollzug des TierGesG sowie der SchwPestV den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern der Landkreise und Kreisfreien Städte. Die Wahrnehmung von einzelfallbezogenen Aufgaben durch die Landesdirektion Sachsen erscheint als nicht sachgerecht. Die Anordnung und der Vollzug von einzelfallbezogenen örtlichen Maßnahmen erfolgt daher durch das jeweils örtlich zuständige Landratsamt / die Landeshauptstadt Dresden.

Zu 7.

Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 7 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen, mit Blick auf den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Gebiet des Freistaates Sachsen, erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung nach Nr. 2 a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22,  S. 826) auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter Bekanntmachungen, dort „Inneres, Soziales und Gesundheit“ – „Tierseuchenbekämpfung“. Die vollständige Begründung kann ebenfalls auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 –  1 KN 53/17 – Rn. 21, juris). Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.

Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis vorliegend so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.

Zu 8.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.

Dr. Tobias Elflein
Referent Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
In Vertretung des Referatsleiters

Anlage:
Merkblatt: „Bestehende Schutzmaßnahmen in der Sperrzone I (Pufferzone)“

Ergänzender Hinweis:
Widerspruch und Klage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des TierGesG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 EUR geahndet werden kann. Auf die Strafbarkeit einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verschleppung einer Tierseuche wird hingewiesen.

Rechtsgrundlagen:

  • Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
  • Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) in der Fassung vom 20. November 2019
  • Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung – SchwPestV) in der Fassung vom 7. April 2021
  • Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386)
  • Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2013
  • Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) in der derzeit gültigen Fassung

Hinweise zur Veröffentlichung:

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