… im Rahmen des ASP-Projektes vom 01.04.2023 – 31.12.2024

  1. Die zu unterstützenden Jagden sind aus organisatorischen Gründen möglichst frühzeitig vor der Durchführung bei der ASP–Leitstelle schriftlich oder persönlich anzumelden.
  2. Der Jagdleiter verpflichtet sich, die von der ASP-Leitstelle ausgegebenen Listen zu führen, in denen die eingesetzten Jäger und Treiber namentlich erfasst werden. Diese Listen sind spätesten drei Werktage nach der Jagd, der ASP- Leitstelle zu übermitteln.
  3. Die im Rahmen der Ernte- bzw. Drückjagden zur Verfügung gestellten Materialien sind unverzüglich nach Ende der Jagd, jedoch spätestens binnen vier Tagen an den jeweiligen Ausleihstützpunkt zurückzugeben oder nach Terminvereinbarung mit der ASP-Leitstelle zur Abholung bereit zu stellen.
  4. Der Auf- und Abbau obliegt dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten (JAB). Der JAB haftet bei Verlust oder Beschädigung nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder bei vorsätzlichem Handeln. Der Verlust oder die Beschädigung einer Ansitzeinrichtung ist der ASP-Leitstelle in Kamenz unverzüglich anzuzeigen.
  5. Jeder Jagdleiter ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Desinfektion der Jagdteilnehmer, der Strecken- und Aufbrech-Plätze sowie der eingesetz-ten Fahrzeuge zu sorgen. Desinfektionsmaterial wird auf Anfrage über die ASP-Leitstelle zur Verfügung gestellt.
  6. Für den Fall, dass der Jagdleiter gegen eine der vorgenannten Bestimmungen verstößt und dem Landesjagdverband Sachsen e.V. dadurch ein Schaden entsteht, behält sich der LJVSN e.V. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.
  7. Bestimmungen für den Einsatz von Meute- bzw. Stöberhunden:
    1. Der Führer seiner Hundemeute erhält für seinen Einsatz eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.000,00 €, wenn er 10 oder mehr Hunde einsetzt. Der Hundeführer muss Eigentümer der Hunde sein und hat die Meute persönlich zu führen.
    2. Für den Einsatz von weniger als 10 Stöberhunden erhält der Hundeführer eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 € je Hund. Der Hundeführer muss Eigentümer der eingesetzten Hunde sein und diese während der Jagd auch führen. Das Schnallen vom Stand ist nicht ausreichend. Für alle Hunde ist ein Brauchbarkeitsnachweis im Fach Stöbern vorzulegen.
    3. Wird die Hundemeute über den Jagdleiter unmittelbar angefordert, so hat dieser gegenüber der ASP-Leitstelle durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass die eingesetzten Hunde im Eigentum des Meuteführers stehen und diese eine Brauchbarkeitsprüfung im Fach Stöbern bestanden haben.
    4. Der Anspruch auf Auszahlung der Aufwandsentschädigung entfällt, wenn eine der Voraussetzungen unter a) bis c) nicht erfüllt ist.

Großschirma/Kamenz, den 20.11.2023